Member of SCNAT

NGB publishes scientific findings and promotes public understanding of science. It offers its members the opportunity for mutual motivation and relationship building. To this end, it organises a series of lectures and excursions and publishes an annual newsletter.more

Image: NASA Earth Observatory, Jesse Allen and Robert Simmonmore

Statuten

1. Name, Dauer, Sitz und Zweck

Art. 1 Name

Unter dem Namen «Naturforschende Gesellschaft in Bern» (NGB) besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 Verhältnis zur SCNAT

Die NGB ist eine regionale Mitgliedgesellschaft der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT). Sie ist durch ihren Präsidenten/ihre Präsidentin oder durch Stellvertretung in der Plattform Naturwissenschaften und Region (NWR) und an der Delegiertenversammlung der SCNAT vertreten.

Art. 3 Sitz, Ursprung, Dauer

Die NGB hat ihren Sitz in Bern. Sie wurde 1786 gegründet. Ihre Dauer ist unbegrenzt.

Art. 4 Zweck

Die NGB stellt sich zur Aufgabe, die naturwissenschaftliche Forschung zu fördern, naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu verbreiten, das Verständnis für die Bedeutung der Naturwissenschaften in der Öffentlichkeit zu fördern, und den Mitgliedern Gelegenheit zu gegenseitiger Anregung und zum Anknüpfen persönlicher Beziehungen zu bieten.

Diesem Zweck dienen u.a.:

  1. die Vortragsveranstaltungen;
  2. die Exkursionen;
  3. die Herausgabe eines Mitteilungsbandes;
  4. der Veranstaltungskalender.

2. Mitgliedschaft

Art. 5 Mitgliederkategorien

Die NGB kennt fünf Arten von Mitgliedern:

  1. individuelle Mitglieder;
  2. Jungmitglieder;
  3. Korporativmitglieder;
  4. Freimitglieder;
  5. Ehrenmitglieder.

Art. 6 Charakterisierung

Individuelles Mitglied der NGB kann jeder/jede Interessierte der Naturwissenschaften und jede juristische Person, Korporativmitglied jede naturwissenschaftliche Vereinigung werden.

Jungmitglieder sind individuelle Mitglieder, die noch in der Ausbildung stehen (Schüler und Schülerinnen, Auszubildende, Studierende und Doktorierende).

Über besondere Rechte und Pflichten der Korporativmitglieder beschliesst der Vorstand.

Langjährige individuelle Mitglieder können vom Vorstand zu Freimitgliedern ernannt werden.

Personen, die sich um die NGB besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 7 Aufnahme

Über ein Aufnahmegesuch berät und entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Gesuches bedarf keiner Begründung.

Art. 8 Rechte

Die Mitglieder erhalten je ein Freiexemplar des Mitteilungsbandes sowie eventuell weitere Publikationen, sofern es der Vorstand beschliesst.

Die Mitglieder geniessen in der Regel freien Eintritt zu allen Vortragsveranstaltungen, soweit die NGB alleinige Veranstalterin ist.

Art. 9 Austritt und Ausschluss

Mitglieder, die aus der NGB auszutreten wünschen, haben dies dem Vorstand vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen.

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gemäss Statuten nicht nachkommen oder die den Interessen der NGB zuwiderhandeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Es steht dem Mitglied das Recht zu, an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gegen diesen Entscheid Berufung einzulegen. Der Entscheid der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der NGB.

3. Die Organe der NGB

Art. 10 Organe

Die Organe der NGB sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Kommissionen;
  4. die Kontrollstelle.

In die Organe der NGB gemäss Ziff. 2 und 3 ist wählbar, wer individuelles Mitglied ist.

4. Die Mitgliederversammlung

Art. 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NGB. Sie findet alljährlich in der Regel in der ersten Hälfte des Jahres statt.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 25 Mitgliedern einberufen.

Art. 12 Befugnisse

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung der Organe der NGB;
  2. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle;
  3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  4. Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorstand zum Entscheid vorgelegt werden, sowie Anträge bzw. Rekurse von Mitgliedern;
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  6. Änderung der Statuten;
  7. Auflösung der NGB.

Art. 13 Verfahren

Zu einer Mitgliederversammlung ist mindestens acht Tage zuvor einzuladen. In der Einladung sind neben Ort, Tag und Stunde der Versammlung die Traktanden bekanntzugeben.

Über die Verhandlungsgegenstände und Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn sie ordnungsgemäss auf der Traktandenliste stehen.

Jedem Mitglied steht eine Stimme zu.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch offene Abstimmung oder durch geheime Abstimmung, sofern sich die Versammlung durch Mehrheitsbeschluss dazu entscheidet. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

5. Der Vorstand

Art. 14 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Präsidenten / der Präsidentin;
  2. dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin;
  3. dem 1. Aktuar / der 1. Aktuarin;
  4. dem 2. Aktuar / der 2. Aktuarin;
  5. dem Kassier / der Kassierin;
  6. dem Redaktor / der Redaktorin;
  7. dem Archivar / der Archivarin;
  8. den Vorsitzenden der ständigen Kommissionen;
  9. in der Regel einem Vertreter/einer Vertreterin von Pro Natura Berner Mittelland;
  10. weiteren Beisitzenden.

Art. 15 Aufgaben

Der Vorstand hat alle wichtigen Angelegenheiten der NGB vorzubereiten. Er entscheidet alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand bereitet die Geschäfte der Mitgliederversammlung vor.

Der Vorstand organisiert Vorträge, Exkursionen und andere wissenschaftliche Veranstaltungen.

Zeichnungsberechtigt sind der Präsident/die Präsidentin und ein Aktuar/eine Aktuarin oder der Präsident/die Präsidentin und der Kassier/die Kassierin kollektiv zu zweien.

Art. 16 Wahl, Konstitution

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig; es gibt keine Amtszeit- und Altersbeschränkung.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer.

Art. 17 Verfahren

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Der Vorstand kann seine Beschlüsse auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag fassen.

Art. 18 Präsident / Präsidentin

Der Präsident/die Präsidentin vertritt die NGB nach aussen.

Der Präsident/die Präsidentin leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er/Sie ist für den Vollzug der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen verantwortlich.

Bei Verhinderung des Präsidenten/der Präsidentin tritt der Vizepräsident/die Vizepräsidentin an seine/ihre Stelle.

Der Präsident/die Präsidentin vertritt die NGB in der Plattform Naturwissenschaften und Region (NWR) und an der Delegiertenversammlung der SCNAT. Er/Sie kann sich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten lassen.

Art. 19 Aktuare / Aktuarinnen

Den Aktuaren/Aktuarinnen obliegt u.a.:

  1. die Protokollführung in den Mitgliederversammlungen und im Vorstand;
  2. die Erledigung administrativer Angelegenheiten;
  3. die Information der Mitglieder und die Medienkontakte (Öffentlichkeitsarbeit).

Art. 20 Kassier / Kassierin

Der Kassier/die Kassierin verwaltet die Finanzen der Gesellschaft. Er/Sie erhebt die Jahresbeiträge und ist verantwortlich für das offizielle Mitgliederverzeichnis.

Art. 21 Redaktor / Redaktorin

Der Redaktor/die Redaktorin entscheidet, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Vorstand, über die Aufnahme/Ablehnung von Artikeln im Mitteilungsband. Er kann im Bedarfsfall Fachbereichsvertretende und/oder externe Gutachtende zu Rate ziehen.

Er/Sie überwacht Layout, Druck und Herausgabe und veranlasst in Verbindung mit dem Kassier/der Kassierin den Versand des Mitteilungsbandes.

Art. 22 Archivar / Archivarin

Der Archivar/die Archivarin sammelt und ordnet in einem Archiv nach den Weisungen des Vorstandes alle für die Geschichte der NGB wichtigen oder für die Wissenschaft wertvollen Dokumente und übergibt diese der Bibliothek der Burgergemeinde Bern, in welcher das Archiv der NGB beheimatet ist.

Art. 23 Vertretung von Pro Natura Berner Mittelland

Ein Vorstandsmitglied von Pro Natura Berner Mittelland gehört in der Regel dem Vorstand der NGB an.

Die Regionalsektion Pro Natura Berner Mittelland besitzt für dessen Wahl ein Vorschlagsrecht.

6. Die Kommissionen

Art. 24 Aufgaben, Befugnisse

Zur Ausführung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen einsetzen. Er kann zu diesem Zweck eigene Befugnisse an Kommissionen neu delegieren.

Als ständige Kommission gilt die Redaktionskommission.

Art. 25 Redaktionskommission

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf Vorschlag des Redaktors eine Redaktionskommission von mindestens drei Mitgliedern. Die Kommission besteht aus dem Redaktor/der Redaktorin, dem Präsidenten/der Präsidentin und einem oder mehreren Beisitzenden.

Die Redaktionskommission berät über Strategie und Entwicklung des Mitteilungsbandes und allfälliger weiterer Publikationen.

Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.

7. Die Kontrollstelle

Art. 26 Wahl

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren/Revisorinnen jeweils auf drei Jahre. Sie sind wiederwählbar.

Anstelle der Revisoren/Revisorinnen kann die Mitgliederversammlung eine juristische Person als Kontrollstelle bezeichnen.

Art. 27 Aufgaben

Die Kontrollstelle hat die Buch- und Kassaführung der NGB einschliesslich ihrer Kommissionen zu überprüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

8. Finanzwesen

Art. 28 Einnahmen

Die Einnahmen bestehen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen;
  2. freiwilligen Beiträgen, Schenkungen, Vermächtnissen usw.;
  3. Zuwendungen der SCNAT;
  4. Erträgen des Vermögens bzw. durch das Vermögen selbst;
  5. Erträgen aus dem Verkauf der Publikationen;
  6. Erträge aus Veranstaltungen.

Art. 29 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der NGB haftet ausschliesslich ihr Vermögen, davon die zweckgebundenen, aus Stiftungen und Legaten stammenden Vermögensteile nur, soweit dies die Zweckbestimmungen zulassen.

Die Mitglieder haften nicht für Schulden oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Art. 30 Ausgaben

Die Mittel der NGB dienen im Wesentlichen dazu:

  1. die Auslagen der Veranstaltungen zu decken bzw. zu subventionieren;
  2. die Herausgabe des Mitteilungsbandes und allfälliger weiterer Publikationen sicherzustellen;
  3. Bestrebungen wissenschaftlichen Charakters und entsprechender Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen;
  4. die administrativen Kosten zu decken.

Art. 31 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederversammlung setzt alljährlich die Höhe der Mitgliederbeiträge fest.

Eine lebenslängliche Mitgliedschaft wird erworben durch die Bezahlung des dreissigfachen zurzeit jeweils geltenden Jahresbeitrages.

Ehren- und Freimitglieder sind von der Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages befreit.

Art. 32 Anlage der Mittel

Das allgemeine Vermögen und die Spezialfonds der NGB werden vom Kassier/von der Kassierin verwaltet. Sie sind in Sparkonten, Kassascheinen oder Obligationen erstklassiger Schuldner anzulegen. Die Titel sind auf den Namen der NGB in offenen Bankdepots aufzubewahren.

Die Art und Weise der Verfügungsberechtigung regelt der Vorstand.

9. Allgemeine Bestimmungen

Art. 33 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 34 Mitteilungsband

In den periodisch erscheinenden «Mitteilungen der Naturforschenden Gesellschaft in Bern» werden veröffentlicht:

  1. Artikel mit vorzugsweise naturwissenschaftlichem und regionalem Bezug;
  2. der Jahresbericht des Präsidenten/der Präsidentin, der auch eine Übersicht über die durchgeführten Veranstaltungen enthalten soll;
  3. die Jahresrechnung;
  4. allenfalls Beiträge der korporativen Mitglieder.

Exemplare des Mitteilungsbandes werden für ausgewählte Tauschpartner, für den Beleg- und Rezensionsversand sowie für Werbezwecke verwendet.

Art. 35 Beziehungen zur Regionalsektion Bern-Mittelland der Pro Natura

Über den La-Nicca-Naturschutzfonds verfügt der Vorstand der NGB. Die Regionalsektion Pro Natura Berner Mittelland ist berechtigt, direkt oder über ihre Vertretung im Vorstand der NGB Anträge zur Verwendung der Mittel des Fonds zu stellen. Vorbehalten bleibt das Reglement des Fonds vom 8. Februar 1939.

Art. 36 Datenschutz

Alle von der NGB erhobenen und verwalteten Personendaten unterliegen dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG).

10. Statutenänderungen und Auflösung der NGB

Art. 37 Statutenänderungen

Die Mitglieder haben das Recht, Statutenänderungen zu beantragen. Sie sind dem Vorstand schriftlich und begründet spätestens bis zum 28. Februar einzureichen.

Jede Statutenrevision ist vom Vorstand vorzuberaten und der nächsten Mitgliederversammlung der NGB mit dem Antrag des Vorstandes vorzulegen.

Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 38 Auflösung der NGB

Ein Antrag auf Auflösung der NGB ist an einer Mitgliederversammlung von mindestens 10% der Mitglieder vorzubringen. An der nächsten Mitgliederversammlung wird darüber abgestimmt.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder.

Im Falle der Auflösung gehen das vorhandene Vermögen und das Archiv an die Akademie der Naturwissenschaften Schweiz SCNAT über.

11. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 39 Inkrafttreten

Diese Statuten treten rückwirkend am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten sind die Statuten vom 01. Januar 1990 mit allen Änderungen aufgehoben.

Also beschlossen von der Mitgliederversammlung der NGB am 30. April 2016.

Der Präsident:
sig. Marco Herwegh

Die 1. Aktuarin:
sig. Ursula Menkveld-Gfeller